Die 7-Schritte-Methode zur Beurteilung von Gefährdungen
an Arbeitsplätzen und bei Tätigkeiten

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vor. 

Eine bestimmte Vorgehensweise ist dabei nicht vorgegeben. Um den Anforderungen gerecht zu werden, empfiehlt sich die Befolgung der 7-Schritte-Methode. Diese Methode hat sich bereits langjährig in der praktischen Umsetzung bewährt. Die 7 Schritte sind die folgenden:

 

 

  1. Festlegung der Arbeitsbereiche und der zugehörigen Tätigkeiten
    Dazu gehört auch die Bestimmung der Reihenfolge der Arbeitsschritte und die Erfassung der Personen, die für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, der Planung und der Durchführung zuständig sind (dazu mehr unter den Schritten 4 und 5).
  2. Gefährdungen ermitteln
    Dies ist der wichtigste Schritt. Hier erfolgt die systematische Ermittlung der Gefährdungsfaktoren eines jeden Arbeits- und Tätigkeitsbereiches. Die Ermittlung der Gefährdungen kann vor Ort bei der Begehung der Arbeitsbereiche erfolgen. Dabei können auch Beschäftigte behilflich sein.
  3. Gefährdungen beurteilen
    Die mit dem zweiten Schritt ermittelten Gefährdungsfaktoren werden nun nach Risikoklassen geordnet. Die Klassen reichen von 1) gering, bis 3) hoch. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des jeweiligen Schadens wird dabei gemeinsam mit dem Ausmaß des potenziellen Schadens geschätzt. Mit den ermittelten Ergebnissen kann dann auch die Reihenfolge der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen bestimmt werden.
  4. Arbeitsschutzmaßnahmen planen
    Das Ziel der Planung ist die Beseitigung der Gefährdungen. Für die Reihenfolge der geplanten Maßnahmen gilt dabei der Merksatz:
    T – O – P, d.h. zuerst Technisch, dann Organisatorisch, schließlich Personenbezogen. So kann der bestmögliche Schutz für die Beschäftigten sichergestellt werden. Wenn aus dem dritten Schritt ein nicht vertretbares Risiko ermittelt worden ist, müssen dagegen sofort Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt werden.
  5. Betriebsanweisungen erstellen
    Die mit dem vierten Schritt ermittelten und geplanten Maßnahmen müssen in einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Dabei muss auch festgehalten werden, was bis zu welchem Zeitpunkt von wem zu erledigen ist, und wer für die Durchführung und die Überprüfung die Verantwortung trägt. Die Ressourcen (etwa das Material und die Finanzen, aber auch Zeit und ähnliches) und die personenbezogene Schutzausrüstung (PSA), die zur Durchführung notwendig sind, müssen gegeben sein.
  6. Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen
    Jetzt wird überprüft, ob die ermittelten Gefährdungen mit den festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen tatsächlich beseitigt werden konnten und ob das festgelegte Ziel erreicht worden ist. Dabei wird auch darauf geachtet, ob durch die durchgeführten Schutzmaßnahmen eventuell neue Gefährdungen entstanden sind.
  7. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
    Gefährdungsbeurteilungen müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität überprüft werden. Dies muss besonders im Falle eines aufgetretenen Unfalls, oder Beinahe-Unfalls oder einer Verletzung geschehen. Weitere Umstände, unter denen eine Aktualisierung unternommen werden muss, sind beispielsweise: Neuanschaffung von Arbeitsmitteln, neue oder veränderte Tätigkeitsbereiche bzw. -verfahren und neue Vorschriften.

Mit diesem systematischen Prozess zur Ermittlung und Vermeidung von Gefährdungen bei der Arbeit wird die Arbeitssicherheit optimal gewährleistet. Sie schützen so Ihre Angestellten und sichern den geregelten und reibungslosen Arbeitsprozess ab, während Sie den Anforderungen des Gesetzgebers voll entsprechen.

Weil die 7-Schritte-Methode so umfassend und systematisch den Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung ermöglicht, verfolgen wir sie gewissenhaft.

Die langjährige praktische Erprobung der Methode bedeutet für Sie zusätzliche Sicherheit.

Daher bieten wir Ihnen unseren Service mit der 7-Schritte-Methode an, so dass Sie sich um die Sicherheit Ihrer Beschäftigten und Ihres Unternehmens keine Sorgen machen müssen.

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