Niederspannungs­richtlinie – Sichere Verwendung elektrisch betriebener Geräte

midok® unterstützt Sie bei der Anwendung der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU)

Niederspannungsrichtlinie: Eine Elektrofachkraft

Rechtliche Bestimmung der Niederspannungs­richtlinie

Die europäische Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie, NSR/ Low-Voltage-Directive, LVD) gibt die Regelungen vor, die die sichere Verwendung elektrisch betriebener Geräte (“Elektrische Betriebsmittel”) garantieren sollen.

Die NSR gilt für die abgegrenzten Spannungsbereiche zwischen
50 – 1000V AC und 75 – 1500V DC. Es gibt Ausnahmen, die in Anhang II der NSR definiert werden.

Neben der der EMV-Richtlinie ist die Niederspannungsrichtlinie das wichtigste Regelungsinstrument für die Sicherheit elektrisch betriebener Geräte.

Inhalte in diesem Artikel

Die Niederspannungs­richtlinie zum Download

Laden Sie die Niederspannungsrichtlinie hier im PDF-Format herunter:

Geräte, die zu den elektrischen Betriebsmitteln zählen

Zu den elektrischen Betriebsmitteln werden alle Gegenstände und Einrichtungen gerechnet, die zum Erzeugen, Verteilen, Fortleiten, Umsetzung und Verbrauchen elektrischer Energie genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Generatoren
  • Motoren
  • Kabel
  • Steckdosen
  • Transformatoren
  • Akkumulatoren
  • Ladegeräte
  • Schalter
  • Haushaltsgeräte
  • Leuchten

    Geräte, die von der Niederspannungs­richtlinie ausgenommen sind

    • Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre
    • Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
    • Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
    • Elektrizitätszähler
    • Haushaltssteckvorrichtungen
    • Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
    • Elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung
    • Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören
    • Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden

    Wer muss sich an die Niederspannungs­richtlinie halten?

    Die Richtlinie 2014/35/EU ist seit dem 20. April 2016 verbindlich für Hersteller, Inverkehrbringer beziehungsweise Importeure elektrischer Geräte innerhalb der Europäischen Union.

    Installation nicht gemäß Niederspannungsrichtlinie

    Vorgaben für die Technische Dokumentation nach Niederspannungs­richtlinie

    Die NSR gibt vor, dass eine Risikoanalyse und eine Risikobewertung durchgeführt werden müssen. Die Maschinenrichtlinie schreibt außerdem eine Risikobeurteilung vor.

    Auch interessant: CE-Kennzeichnung von Maschinen

    Zudem müssen die anwendbaren Anforderungen, der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Betriebsmittel erfasst werden.

    Die folgenden Technischen Dokumente werden in jedem Fall verlangt:

    • Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels
    • Entwürfe, Fertigungspläne und -zeichnungen von Schaltkreisen, Baugruppen und Bauteilen, etc.
    • Zum Verständnis der genannten Pläne und Zeichnungen notwendige Beschreibungen und Erläuterungen
    • Beschreibungen und Erläuterungen der Funktionsweise
    • Aufstellung der angewandten harmonisierten, nationalen und/oder internationalen Normen
      Wenn die Normen nicht angewendet werden, muss begründet und erklärt werden, wie die Sicherheitsziele dennoch erreicht werden
    • Ergebnisse der Prüfungen, der Konstruktionsberechnungen, etc.
    • Prüfberichte

    Inhalt der EU-Konformitäts­erklärung nach Niederspannungs­richtlinie

    • Produkt bzw. Produktmodell mit Produkt-, Typen-, Chargen-, oder Seriennummer
    • Name und Anschrift des Herstellers oder Bevollmächtigten
    • Angaben über die Verantwortlichkeit für die Ausstellung
    • Erklärung über die Einhaltung der geltenden EU-Normen
    • Angabe der relevanten harmonisierten Normen, die angewandt wurden, sowie weitere technische Spezifikationen
    • Zusätzliche Angaben (zum Beispiel über Einsatzbeschränkungen)
    • Ort, Datum, Name und Funktion der verantwortlichen Person

    Unterschrift der verantwortlichen Person

    Aufbewahrungspflicht des Herstellers

    Dazu heißt es in Artikel 6 (Pflichten der Hersteller) der Niederspannungsrichtlinie:

    Die Hersteller bewahren die in Anhang III genannten technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen  Betriebs­mittels auf.

    Ist es notwendig, dem Kunden die EU-Konformitätserklärung bereitzustellen?

    Die Hersteller sind nicht verpflichtet, dem Endkunden die EU-Konformitätserklärung bereitzustellen. Die CE-Kennzeichnung gibt dem Verwender bereits Auskunft über die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie. Um die Kundenbindung zu stärken, empfiehlt es sich dennoch, die Dokumentation als Teil der Betriebsanleitung oder online abrufbar bereitzustellen.

    Zudem ist der Hersteller verpflichtet, eine EU-Konformitätserklärung für das entsprechende elektrische Betriebsmittel zehn Jahre nach der Inverkehrbringung für die nationale Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten. Auf Anfrage muss der Marktüberwachungsbehörde eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ausgehändigt werden.

    Umsetzung der Niederspannungs­richtlinie in Deutschland

    Die 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), die Verordnung über elektrische Betriebsmittel, setzt die europäische Niederspannungsrichtlinie in deutsches Recht um.

    Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung nach Niederspannungs­richtlinie

    Durch das Konformitätsbewertungsverfahren erklärt der Hersteller, dass sein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie entspricht. Die für das jeweilige Gerät relevanten Normen müssen ermittelt und die Technische Dokumentation erstellt werden. Zu den für die Konformitätsbewertung notwendigen Dokumenten zählen etwa die Risikoanalyse, Sicherheitsinformationen und die Betriebsanleitung.

    Auch die CE-Kennzeichnung (anbringen des CE-Zeichens) auf dem elektrischen Gerät wird durch die Niederspannungsrichtlinie genauer bestimmt und muss daher gemäß diesen Vorgaben durchgeführt werden.

    EU-Gesetzgebung

    Weitere gesetzliche Vorgaben, die für elektrische Geräte gelten

    Je nach Art des Produkts können weitere Richtlinien relevant werden. Die wichtigsten unter diesen zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben sind die folgenden:

    • Richtlinie 2014/30/EU (Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, EMV-Richtlinie)
    • Richtlinie 2014/53/EU (Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG)
    • RoHS-Richtlinien 2011/65/EU (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten)
    • WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (Waste of Electrical and Electronic Equipment/ Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall)
    • Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (European Ecodesign Directive/ Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte)

    Bei der Inverkehrbringung sind zudem besonders die jeweiligen nationalen Regelungen der Zielmärkte zu ermitteln und zu berücksichtigen. In Deutschland gilt etwa das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das zusätzliche Regelungen aufstellt.

    Übersetzung der Technischen Dokumentation für Elektrogeräte

    Für die Inverkehrbringung eines elektrischen Gerätes ist es rechtlich vorgeschrieben, die zugehörige Technische Dokumentation in einer von dem Land, in dem das Gerät in Verkehr gebracht werden soll, festgelegten Sprache bereitzustellen. Daher muss der Hersteller die Dokumentation seines Produkts übersetzen lassen.

    Technische Übersetzungen werden am besten durch spezialisierte Übersetzungsdienstleister wie dem Übersetzungsservice midok® // Translations erstellt. So werden die notwendige terminologische Konsistenz und sprachliche Präzision sichergestellt.

    Gleichzeitige Anwendung von  Niederspannungs­richtlinie und Maschinenrichtlinie?

    Nach Anhang 1, Punkt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie besteht keine Deklarierungspflicht für die NSR:

    „Die Schutzziele der [Niederspannungsrichtlinie] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt.“

    Wenn die Maschinenrichtlinie angewandt wird, ist es also für die Konformitätsbewertung, Inverkehrbringung und Inbetriebnahme der elektrischen Geräte nicht zusätzlich notwendig, die Niederspannungsrichtlinie anzuwenden.

    Um die bestmöglichen Sicherheitsvorkehrungen und Risikovermeidungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich dennoch, sowohl den Vorgaben der Maschinenrichtlinie als auch denen der Niederspannungsrichtlinie nachzukommen.

    Sicherheitsziele der Niederspannungs­richtlinie

    Der Anhang 1 der NSR stellt die folgenden Anforderungen an Schutz und Sicherheit des elektrischen Geräts:

    1. Allgemeine Bedingungen
      1. Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben.
      2. Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
      3. Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
    2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können
      Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit
      1. Menschen und Haus- und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
      2. keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
      3. Menschen, Haus- und Nutztiere und Güter angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;
      4. die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
    3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können
      Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit die elektrischen Betriebsmittel
      1. den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Gütern nicht gefährdet werden;
      2. unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden;
      3. bei den vorhersehbaren Überlastungen Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährden.

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